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Allgemeine Geschäftsbedingungen des Veranstalters

I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

II PARKORDNUNG

III HAUSORDNUNG DES FESTIVALGELÄNDES (Infield)

IV ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG FÜR VERBRAUCHER

***

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („Lollapalooza Berlin AGB“) der FRHUG Festival GmbH & Co. KG („wir“, „uns“, „Veranstalter“) gelten für den Besuch des Lollapalooza Berlin Festivals („Veranstaltung“) und finden zusätzlich zu unseren Nutzungsbedingungen, siehe https://www.lollapaloozade.com/nutzungsbedingungen, für die Nutzung der Webseite https://www.lollapaloozade.com und etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer offiziellen Ticketpartner beim Kauf von Tickets zu der Veranstaltung Anwendung.         

Mit dem Erwerb und Besitz eines Tickets zu der Veranstaltung akzeptiert die betreffende Person die Anwendbarkeit der Lollapalooza Berlin AGB.

1. Erwerb von Tickets

Tickets können nur bei der Ticketmaster GmbH (s. www.ticketmaster.de) erworben werden. Für die Abwicklung des Erwerbs der Tickets gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ticketmaster GmbH („Ticketmaster AGB“). Diese sind unter http://www.ticketmaster.de/help/terms.html?language=de-de&tm_link=tm_i_2 abrufbar. Die Ticketmaster AGB sind integraler Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Lollapalooza Berlin AGB und den Ticketmaster AGB, gehen die Lollapalooza Berlin AGB vor.

Jeder Kunde darf maximal sechs (6) Tickets erwerben. Sollte die Anzahl der von einem Kunden georderten Tickets sechs (6) überschreiten, behalten wir uns vor, die über diese Beschränkung hinausgehenden Bestellungen durch den Ticketanbieter stornieren zu lassen.

2. Zutrittsberechtigungen / Schutz von Minderjährigen

2.1 Kinder und Jugendliche von 0 bis 14 Jahre dürfen die Veranstaltung nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in Verbindung mit jeweils einer gültigen Eintrittskarte besuchen. Für Jugendliche ab 14 Jahren wird der Zutritt zu der Veranstaltung bis Mitternacht ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person genehmigt. Die entsprechende schriftliche Erlaubnis bzw. Beauftragung ist bei Zutritt jedoch nachzuweisen.

„Erziehungsbeauftragt“ kann nur eine Person sein, die die folgenden Anforderungen erfüllt:

  • die Person ist volljährig und weist die erforderliche Reife auf, einem Kind bei der Veranstaltung verantwortungsvoll die erforderliche Unterstützung zu bieten,
  • die Person kann eine Vollmacht einer sorgeberechtigten Person vorlegen, aus der hervorgeht, dass die Person mit Zustimmung der sorgeberechtigten Person handelt, wobei zusammen mit der Vollmacht auch eine Kopie des Personalausweises der sorgeberechtigten Person vorgelegt werden muss,
  • die Person kann die Heimfahrt des Kindes gewährleisten.

Zum Schutz von Kindern sind wir berechtigt, Kindern den Zutritt zur Veranstaltung zu verweigern, wenn der Schutz durch die Eltern bzw. Erziehungsbeauftragten nach unserem Ermessen nicht ausreichend gewährleistet wird. In diesem Zusammenhang weisen wir auf Folgendes hin: Rock/Pop-Veranstaltungen richten sich regelmäßig an Erwachsene und sind in diesen Fällen keine für Kinder geeignete Veranstaltung. Sollten Eltern bzw. Erziehungsbeauftragte solche Veranstaltungen dennoch zusammen mit Kindern besuchen wollen, sind diese für die Sicherheit der Kinder verantwortlich. Insbesondere ist für angemessenen Hörschutz zu sorgen und. Details für die jeweilige Veranstaltung können bei uns erfragt werden.

3. Haftung des Veranstalters

Die Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters bei Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

4. Betreten und Verlassen des Veranstaltungsgeländes

Die Eintrittskarten müssen beim ersten Betreten der Veranstaltung, d. h. vor dem ersten Betreten des Veranstaltungsgeländes, zur Validierung vorgelegt werden. Bei Vorlage einer gültigen Eintrittskarte wird dem Besucher ein Armband ausgehändigt. Eine einmal entwertete Eintrittskarte kann nicht erneut verwendet werden, um ein weiteres Armband zu erhalten. Ein erneuter Einlass ist nur mit einem bereits ausgegebenen, unbeschädigten Armband möglich. Armbänder sind grundsätzlich nicht übertragbar und werden ungültig, wenn sie entfernt, manipuliert, übertragen oder weiterverkauft werden. Die Armbänder müssen während der gesamten Dauer der Veranstaltung getragen werden und sind auf Verlangen und bei einem erneuten Einlass vorzuzeigen. Ist der Teilnehmer nicht in der Lage, ein Armband vorzuzeigen, kann ihm der erneute Zutritt zum Veranstaltungsgelände oder der Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände verweigert werden.

„Veranstaltungsgelände“ in diesem Sinne ist das Gelände in seiner Gesamtheit, inklusive der ausgewiesenen Wege. Mit „Festivalgelände“ ist der Zuschauerbereich gemeint, der nach den Zugangskontrollen zu den Bühnen beginnt (sogenanntes „Infield“).

Wir behalten und vor, das Armband zu personalisieren und mit einem Chip für bargeldlose Zahlungen zu kombinieren.

Für die Abwicklung des elektronischen Zahlungsverkehrs innerhalb des Veranstaltungsgeländes gelten in diesem Fall ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Anbieters der bargeldlosen Zahlungsmöglichkeit.

5. Sicherheitskontrollen

5.1 Bei Einlass sowohl auf das Veranstaltungs- als auch auf das Festivalgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle mit Körperkontrolle (Bodycheck) durch den Ordnungsdienst statt. Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern der Besucher nicht erlaubte Gegenstände oder Substanzen (siehe hierzu die FAQ des Festivalgeländes: https://www.lollapaloozade.com/faq) bei sich führt oder ein sonstiges Risiko für die Sicherheit und Gesundheit des Besuchers oder anderer Besucher besteht (z.B. bei aggressivem Verhalten, bei fehlendem Nachweis der Zutrittsberechtigung) oder das für den Zutritt verwendete Ticket ungültig gemacht wurde oder der Besucher gegen die Lollapalooza Berlin AGB in sonstiger Weise verstößt.

5.2 Wir behalten uns das Recht vor, auch während der Veranstaltung stichprobenartig Sicherheitskontrollen durchzuführen, um die Sicherheit der Veranstaltung zu gewährleisten.

5.3 Verschuldet der Besucher die Verweigerung des Zutritts zur Veranstaltung oder die Entfernung von der Veranstaltung, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises.

5.4 Wir behalten uns das Recht vor, den Zutritt zu verweigern, wenn ein Besucher sich weigert, Gegenstände, die nach unserer vernünftigen Einschätzung Gefahren oder Störungen für andere Personen im Rahmen der Veranstaltung mit sich bringen können oder die zu den in den FAQ des Festivalgeländes aufgeführten, nicht zugelassenen Gegenständen gehören, zurückzulassen.

Der Veranstalter ist nicht zur Verwahrung der Gegenstände verpflichtet und übernimmt keine Haftung für deren Verlust.

6. Bild- und Tonaufzeichnungen auf dem Veranstaltungsgelände

6.1 Auf dem Festivalgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen, unter der Voraussetzung, dass diese nur für den persönlichen, nicht gewerblichen Gebrauch genutzt werden sollen. Nicht erlaubt ist daher insbesondere die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art wie bspw. Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte sind ebenfalls untersagt.

Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände zu verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, das Veranstaltungsgelände, ohne die nicht zugelassenen Geräte zu betreten. Ziff. 5.4 gilt entsprechend.

6.2 Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen des Festivals liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.

 

7. Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

Wir filmen, live-streamen und fotografieren die Veranstaltung und fertigen hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen an. Dies kann jeweils das Publikum einschließen. Mit dem Betreten des Festivalgeländes willigt der Festivalbesucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen ein, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet). Das bedeutet insbesondere, dass der Besucher den Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern/Lizenznehmern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form und Konfiguration ohne gesonderte Zustimmung des Besuchers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und non-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten.

Auf und um das Festivalgelände können polizeiliche oder sicherheitstechnische Aufnahmen angefertigt werden, die zur Sicherheit der Besucher oder zur Kriminalitätsprävention durchgeführt werden. Mit dem Betreten des Festivalgeländes willigt der Festivalbesucher hierin ein.

8. Ausschluss von Besucher*innen

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel o.ä.) begeht, Feuerwerkskörper abbrennt oder auf andere Weise Mitarbeiter des Veranstalters oder andere Besucher gefährdet (z.B. durch Crowd Surfing oder Ähnliches), ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

8a. Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Besucher im Zusammenhang mit Covid-19

8a.1 Covid-19, verursacht durch das SARS-CoV-2-Virus, ist eine Infektionskrankheit, die einen schweren und potenziell tödlichen Verlauf nehmen kann. Es besteht das Risiko der Übertragung von Covid-19 in jeder Umgebung, in der Menschen zusammenkommen. Dieses Risiko steigt in geschlossenen Räumen und mit zunehmender Anzahl von Menschen. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat darauf hingewiesen, dass ältere Menschen und Menschen mit medizinischen Grunderkrankungen stärker gefährdet sind. Weitere Informationen findest Du auf der Website der WHO: https://www.who.int/health-topics/coronavirus#tab=tab_1.

8a.2. Wir werden auf Basis unseres individuellen Hygienekonzeptes angemessene Maßnahmen zum Gesundheitsschutz ergreifen. Wir behalten uns vor, als Voraussetzung für den Zutritt zur Veranstaltung angemessene und vorab kommunizierte Hygieneschutzmaßnahmen zu stellen.

Wir sind daher berechtigt, den Zutritt ohne Rückerstattungspflicht zu der Veranstaltung zu verweigern, wenn eine Person die vorab kommunizierten Voraussetzungen nicht erfüllt sowie in dem Fall, dass sich herausstellt, dass eine Person aufgrund einer behördlichen Anordnung oder aufgrund Gesetzes zur Isolierung (Quarantäne) verpflichtet ist.

8a.3. Bei Nichtbeachtung der vorstehenden Maßnahmen sind wir berechtigt, den betreffenden Besucher von der Veranstaltung auszuschließen.

8a.4. Besucher sollten die Veranstaltungswebseite rechtzeitig vor der Veranstaltung besuchen, um sich über weitere Informationen über die Schutzmaßnahmen zu erkundigen.

8a.5 Trotz der von uns getroffenen angemessenen Maßnahmen lässt sich das Risiko einer Übertragung jedoch nicht vollständig ausschließen. Wenn ein Besucher an einer Veranstaltung teilnimmt, trägt dieser das Risiko im Zusammenhang mit Covid-19 selbst. Insoweit ist unsere Haftung für Schäden ausgeschlossen. Ziff. I.3 Absatz 1 bleibt unberührt.

8a.7 Wir behalten uns das Recht vor, diesen Abschnitt 8a. jederzeit mit sofortiger Wirkung zu ändern, zu ergänzen, zu ersetzen oder anderweitig zu modifizieren. Bei Änderungen werden wir die Interessen des Nutzers angemessen berücksichtigen. Ziffer I. 16. gilt entsprechend.

9. Hör- und sonstige Gesundheitsschäden

Dem Festivalbesucher ist bewusst und er ist damit einverstanden, dass Musikfestivals eine Umgebung mit hohem Schallpegel darstellen. Bitte beachten Sie auch, dass Pyrotechnik, Laser, Rauchmaschinen, Stroboskopbeleuchtung oder andere Spezialeffekte während einiger Aufführungen stattfinden können. Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden von Besuchern nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn der Veranstalter eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt hat. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden und entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Gehörschutz wird vom Veranstalter - insbesondere in der Nähe der Bühnen - dringend empfohlen.

Die Veranstaltung findet im Freien statt. Es wird dringend empfohlen, geeignete Kleidung und Schuhe zum Schutz vor möglichen Witterungseinflüssen mitzubringen.

10. Umgang mit der Eintrittskarte; Verbot gewerblichen Weiterverkaufs, -nutzung

10.1 Die Eintrittskarte ist sorgfältig aufzubewahren und nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar.

10.2 Unzulässige Weitergabe: Wir verkaufen den Besuchern Tickets ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung. Jeder gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf der Tickets ist untersagt. Der gewerbliche und kommerzielle Ticketverkauf ist allein uns und unseren autorisierten Vorverkaufsstellen vorbehalten. Kunden dürfen insbesondere nicht: (a) Tickets öffentlich im Rahmen einer Auktion zum Kauf anbieten (z.B. auf Ebay) oder verkaufen, (b) Tickets nicht bei Viagogo, StubHub, Ticketbande zum Kauf anbieten oder verkaufen, (c) Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Preis zum Kauf anbieten oder weitergeben, wobei ein Preisaufschlag von maximal 15% zum Ausgleich von Transaktionskosten gestattet ist, (d) Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler veräußern oder weitergeben, (e) Tickets ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns kommerziell oder gewerblich nutzen oder nutzen lassen, z.B. zu Verlosungszwecken, zu Zwecken der Werbung, Vermarktung, als Werbegeschenk oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets.

10.3 Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, soweit kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne von Ziff. 10.2 vorliegt. Der Kunde kann in diesem Fall die Rechte und Pflichten aus dem Besuchervertrag an einen Dritten nur dadurch übertragen, dass der Dritte an seiner Stelle in den Besuchervertrag unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten eintritt. Dieser Eintritt setzt unsere Zustimmung voraus, die hiermit unter den nachfolgenden Bedingungen erteilt wird: (a) die Weitergabe ist ein Fall der zulässigen Weitergabe wie vorstehend in dieser Ziff. 10.3 beschrieben, (b) der Kunde weist den neuen Ticketinhaber auf die Geltung und den Inhalt dieser Lollapalooza Berlin AGB ausdrücklich hin und der neue Ticketinhaber ist mit der Geltung dieser Lollapalooza Berlin AGB zwischen ihm und dem Veranstalter einverstanden. Die Übertragung einzelner Rechte aus dem Besuchervertrag ist bei Fehlen einer der in (a) oder (b) genannten Voraussetzungen ausgeschlossen.

Der erlaubte Wiederverkauf von Eintrittskarten kann nur über die Wiederverkaufsplattform von Ticketmaster  und auf keinem anderen Weg und unter Einhaltung der in Abschnitt 10.2 genannten Bedingungen erfolgen.
Die erlaubte Übertragung von Tickets, ohne Austausch von Geldmitteln, kann über Ticket Transfer Funktion bei Ticketmaster erfolgen. Tickets können auf andere Nutzer übertragen werden. Die Bestimmungen in Ziffer 10.2 bleiben unberührt.


10.4 Konsequenzen einer unzulässigen Weitergabe: Ein Verstoß gegen die vorstehenden Bedingungen (Ziff. 10.2-10.3) führt vorbehaltlich der Verhängung einer Vertragsstrafe gemäß Ziff. 10a zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit, und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug der Eintrittskarte sowie anderer Zutrittsberechtigungen berechtigt.


10.5 Wir erstellen keine Nachdrucke (z.B. bei Verlust des Tickets) bzw. stellen keine Tickets neu aus (z.B. bei Verlust von Handytickets). Wenn das Ticket ganz oder teilweise verändert und zerstört wurde, sind wir berechtigt, es zu entwerten.


10.6 Soweit nicht ausdrücklich im Rahmen des Bestellprozesses anders angegeben, ist eine Stornierung der Tickets nur im Falle einer Absage oder Verschiebung der Veranstaltung möglich. Ziff. 12.5 bleibt unberührt.


10.7 Die Eintrittskarten für diese Veranstaltung sind mit einem einmaligen QR-Code versehen, der beim Einlass gescannt wird. Die Tickets können nur von der Person genutzt werden, für die sie ausgestellt wurden. Für den Veranstalter ist die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen im Rahmen der Personalisierung des Tickets selbstverständlich. Der Veranstalter verwendet die Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für die Durchführung des Vertrages. Der Teilnehmer kann der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten zum Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung jederzeit gegenüber dem Veranstalter widersprechen. Möchte der Teilnehmer dieser Nutzung seiner Daten insgesamt widersprechen, ist eine Nachricht an:  FRHUG Festival GmbH & Co. KG, Chausseestr. 1, 10115 Berlin, info@lollapaloozade.com Kunden können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie personalisierte Tickets absichtlich vervielfältigt und zu betrügerischen Zwecken weiterverkauft haben.

10a. Vertragsstrafe

10a.1 Voraussetzungen: Im Fall eines schuldhaften Verstoßes gegen diese AGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziff. 10.2 (a), (b), (c), (d), oder (e) oder 10.3 (a) oder (b), sind wir ergänzend zu den sonstigen, nach diesen AGBs möglichen Maßnahmen und Sanktionen und etwaiger Schadensersatzansprüche dazu berechtigt, eine von uns nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzusetzende Vertragsstrafe gegen den jeweiligen Verkäufer zu verhängen, deren Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft werden kann.

10a.2 Höhe: Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt, sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne.

11. Ankunft der Zuschauer / Parken /

Der Teilnehmer ist für seine Anreise zur Veranstaltung verantwortlich und parkt sein Fahrzeug auf eigene Gefahr. Das Parken auf nicht gekennzeichneten Flächen ist verboten und wird strafrechtlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Auf diesen Parkflächen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Flucht- und Rettungswege sind von jeglicher Bebauung - insbesondere von parkenden Autos - freizuhalten. Fahrzeuge, die außerhalb der ausgewiesenen Parkflächen abgestellt werden oder die Flucht- und Rettungswege blockieren, werden ohne Vorankündigung abgeschleppt. Die Abschleppkosten werden dem Fahrzeughalter in Rechnung gestellt.

Darüber hinaus gelten die Parkregeln in Abschnitt II dieser Lollapalooza Berlin AGB.

12. Absage / Verlegung / Programmänderungen

12.1 Die Veranstaltung kann vom Veranstalter bis zum Beginn der Veranstaltung ohne Angabe von Gründen abgesagt werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor Reiseantritt auf unserer Webseite https://www.lollapaloozade.com, ob die Veranstaltung auch wie angekündigt stattfindet.

12.2 Ferner können bei Festivals Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.

12.3 Unsere Haftung bei Absage vor Veranstaltungsbeginn, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung beschränkt sich auf die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Persönliche Arrangements, die der Ticketinhaber einschließlich für Reise- und Unterbringung im Zusammenhang mit der Veranstaltung trifft, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Wir haften in diesen Fällen nicht über die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte hinaus, insbesondere nicht für vergeblich getätigte Aufwendungen. Für diese Haftungsbeschränkung gelten die Einschränkungen gemäß Ziff. I.3 entsprechend.

Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als es ein Käufer eines Tickets vernünftiger Weise erwarten kann. Eine Änderung eines Künstlers im Line-Up der Veranstaltung stellen keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.

12.4 Sollte die Veranstaltung verschoben werden oder eine wesentliche Änderung tritt ein, kann eine Erstattung des Ticketpreises nur dann erfolgen, wenn die Erstattungsanfrage (und ggf. Rücksendung des Tickets) uns bzw. unseren Ticketpartnern rechtzeitig zugegangen ist. Solche Erstattungsanfragen müssen uns spätestens 24 Stunden vor Beginn des Ersatztermins für die Veranstaltung bzw. der wesentlich geänderten Veranstaltung zugehen.

13. Sperrung/ Räumung von Flächen

Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, insbesondere auch um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

14. Witterungseinflüsse

Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen. Im Falle einer entsprechenden Unterbrechung der Veranstaltung bestehen keine Ansprüche des Besuches auf vollständige oder teilweise Rückerstattung des Kartenpreises.

15. Aushänge/ Anweisungen

Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters [https://www.lollapaloozade.com]  und (soweit vorhanden) der offiziellen Festival App.

16. Änderung der Lollapalooza Berlin AGB

Wir behalten uns das Recht vor, die Lollapalooza Berlin AGB jederzeit mit sofortiger Wirkung zu ändern, zu ergänzen, zu ersetzen oder anderweitig zu modifizieren. Bei den Änderungen werden wir die Interessen der Nutzer angemessen berücksichtigen.

Wenn wir die Lollapalooza Berlin AGB ändern, werden wir Sie hierüber auf der Lollapalooza Berlin Webseite informieren. Für schon erworbene Tickets werden die geänderten Lollapalooza Berlin AGB sechs (6) Wochen nach dieser Benachrichtigung wirksam, es sei denn, Sie widersprechen der Änderung innerhalb von sechs (6) Wochen nach der Benachrichtigung. Der Besuch der Veranstaltung nach Ablauf des Zeitraums von sechs (6) Wochen ohne Widerspruch gilt als Zustimmung zu den geänderten Lollapalooza Berlin AGB.

17. Salvatorische Klausel

Sollte eine Klausel dieser Lollapalooza Berlin AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die restlichen Klauseln der Geschäftsbedingungen davon ausdrücklich unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt ggf. eine wirksame Regelung, die die Parteien unter Berücksichtigung von Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der betreffenden Regelung gekannt hätten, und die dem ursprünglich verfolgten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

1. Parkvorschriften

Wenn der Veranstalter Parkplätze zur Verfügung stellt, gelten für alle in den Plänen eingezeichneten Parkflächen sowie für die zum Veranstaltungsgelände gehörenden Straßen und Wege (Pläne sind abrufbar unter www.lollapaloozade.com) folgende Parkregeln. Mit Erwerb der Eintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Parkordnung in Ziffer II.

Es besteht kein Anspruch auf Zugang zu den Parkplätzen bzw. auf einen bestimmten Parkplatz innerhalb eines Parkplatzes. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, freie Parkplätze für einzelne Personengruppen zu reservieren.

2. Anordnung von Ordnungs- und Sicherheitskräften

Den Anordnungen des Ordnungsdienstes ist Folge zu leisten, diese gelten ergänzend zu diesen Regelungen.

3. Geltung der Straßenverkehrsordnung / Nutzung der Parkbereiche

Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und in den Parkbereichen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Im Bereich des Veranstaltungsgeländes und der Parkbereiche ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Es dürfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t inkl. Kfz-Anhänger abgestellt werden. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungswegen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.

4. Erlöschen der Parkberechtigung

Eine erteilte Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das Fahrzeug mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht verkehrssicheren Zustand oder in einem Zustand, von dem Gefahr ausgehen könnte, abgestellt wurde

5. Keine Bewachung der Parkplätze

Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.

6. Haftung des Veranstalters

Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziffer 6. unterliegen den Einschränkungen gemäß Regelung in Ziffer I.3 (Die Haftung des Veranstalters) der Lollapalooza Berlin AGB. Stellt der Veranstalter Schließfächer zur Verfügung, in denen Wertsachen deponiert werden können, so haftet der Veranstalter nicht für die in den Schließfächern deponierten Gegenstände. Der Veranstalter ist berechtigt, für die Bereitstellung von Schließfächern ein Entgelt zu erheben.

7. Rettungswege

Die Rettungswege sind unter allen Umständen freizuhalten! Diese sind auf dem Boden oder durch Beschilderung kenntlich gemacht. 

8. Verbot von Tieren

Tiere dürfen nicht auf Parkplätze mitgenommen werden. Für Begleithunde können Ausnahmen gewährt werden. Wenn die Begleitung eines Assistenzhundes erforderlich ist, muss der Veranstalter im Vorfeld der Veranstaltung kontaktiert werden. 

9. Ausschluss von der Veranstaltung

Die Nichtbefolgung der Parkordnung kann zu einem zeitweisen oder vollständigen Ausschluss von der gesamten Veranstaltung führen.

10. Sonstige Anweisungen / Hinweise

Ergänzend zur Parkordnung gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage https://www.lollapaloozade.com und der offiziellen Festival App.

1. Geltung der Hausordnung

Mit Kauf der Eintrittskarte und/oder Betreten des Veranstaltungsgeländes (vgl. Ziffer I.4.) unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung gemäß Ziffer III. dieser Lollapalooza Berlin AGB. 

2. Anordnungen der Sicherheits- und Ordnungskräfte

Den Anordnungen behördlicher Ordnungskräfte und/oder des vom Veranstalter eingesetzten Ordnungsdienstes ist jederzeit uneingeschränkt Folge zu leisten

3. Betreten des Veranstaltungsgeländes

Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Festivalbändchen und zugehöriger Eintrittskarte erlaubt (vgl. Ziffer I.4).

4. Kein Eintritt für auffällige Besucher

Offensichtlich betrunkene, unter Drogen stehende oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass ins Veranstaltungsgelände.

5. Sicherheitskontrollen/ verbotene und erlaubte Gegenstände

Beim Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) sowie deren mitgebrachten Gegenstände auf verbotene Gegenstände. Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.

Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.:

  • Taschen und Rucksäcke, die größer als DIN A4 sind
  • Helme, Masken, Vermummungen (ausgenommen hiervon ist handelsüblicher Mundschutz als Hygienemaßnahme)
  • Schusswaffen, Hieb- und Stichwaffen, Pistolen, Munitionsgürtel und sonstige Waffen aller Art
  • Sägen, Äxte, Beile und ähnliche Werkzeuge
  • Feuerwerkskörper, Fackeln, Wunderkerzen und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (einschließlich bengalisches Feuer)
  • Stühle, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z. B. Styroporwürfel)
  • AUFNAHMEGERÄTE: professionelle Ton-, Foto- und Videoausrüstung ist verboten
  • Go Pros und Drohnen
  • Notebooks, Tablets, Computer
  • Laserpointer
  • Tiere
  • Sperrige Gegenstände aller Art, z. B. Leitern, Stühle, Hängematten, Zelte, Fahnenmasten, Regenschirme, Campingausrüstung, Banner und Selfie-Sticks
  • Entflammbare Flüssigkeiten
  • Drogen und illegale Substanzen jeglicher Art
  • Glasflaschen
  • Deo-Spray, Haarspray, Pfefferspray, CS-Spray, Sprays (inkl. Parfüm)
  • Dosen, Einweg- und Mehrwegflaschen aus PET (z.B. Limonade, Wasser, etc.), Tetrapacks, Becher und Trinkrucksäcke größer als A4
  • Große Kühltaschen oder andere große Behälter/Boxen
  • Lautsprecher in allen Größen
  • Flugblätter, Aufkleber, Prospekte oder ähnliches
  • Sharpies, Permanentmarker und Ähnliches
  • Lebensmittel
  • Megaphon
  • Requisiten oder Kostümteile, die Gewalt verherrlichen (z. B. Schusswaffen)
  • Radios und ähnliches
  • Trommeln, Airhorns, Vuvuzelas und andere mechanische oder elektronische Geräte zur Erzeugung von Lärm
  • Nietengürtel, Ketten, Ketten an Geldbörsen, Halsbändern
  • Inline-Skates, Rollschuhe, Skateboards, Motorroller
  • Fahrräder
  • Texte, Bilder oder andere Materialien mit diskriminierendem, verächtlichem, obszönem, pornografischem und/oder rassistischem Inhalt oder die auf die Verletzung der Persönlichkeitsrechte Dritter hinweisen.

Das Mitführen der vorstehend genannten Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen.

Zu erlaubten Gegenständen gehören u.a.:

  • Portemonnaie / Geldbörse
  • Schlüsselbund
  • Kleine Taschen, kleine Gürteltaschen oder Bauchtaschen nicht größer als DIN A4
  • Buggy (nur am Familieneingang KIDS & FAMILY)
  • 1 Tasche pro Kind - nur am Familieneingang KIDS & FAMILY
  • Mobiltelefone
  • Leere faltbare Trinkflaschen
  • Einwegkameras
  • Taschenkameras
  • Versiegelte Sonnencreme bis zu 100 ml
  • Decke
  • Zigaretten nur für den persönlichen Gebrauch
  • Regen-Ponchos
  • Deo - kein Sprühdeo, nur Deo-Sticks oder Deo-Roller in Plastikverpackungen
  • Medikamente oder medizinische Geräte - bitte kontaktieren Sie uns im Voraus über contact@lollapaloozade.com
  • Kleine Powerbanks
  • Versiegeltes Händedesinfektionsmittel, das nicht mehr als 100 ml Inhalt hate

Auf dem Festivalgelände gibt es kostenfrei nutzbare Trinkwasserzapfstellen.

6. Flucht- und Rettungswege etc.

Flucht- und Rettungswege, Versorgungswege und Treppen sind jederzeit frei zu halten und dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.

7. Verbot von Tieren

Tiere dürfen nicht auf Parkplätze mitgenommen werden.  Für Begleithunde können Ausnahmen gewährt werden. Wenn die Begleitung eines Assistenzhundes erforderlich ist, muss der Veranstalter im Vorfeld der Veranstaltung kontaktiert werden.

8. Haftung des Veranstalters

Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die Einschränkungen in Ziffer I.3 (Die Haftung des Veranstalters) der Lollapalooza Berlin AGB. Stellt der Veranstalter Schließfächer zur Verfügung, in denen Wertsachen deponiert werden können, so haftet der Veranstalter nicht für die in den Schließfächern deponierten Gegenstände. Der Veranstalter ist berechtigt, für die Bereitstellung von Schließfächern ein Entgelt zu erheben. 

9. Umgang mit Abfällen

Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.

10. Schutz von Kindern und Jugendlichen

Wir beachten das Jugendschutzgesetz. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen gilt die Zutrittsberechtigung gemäß Ziff. I.2. der Lollapalooza Berlin AGB auf allen Veranstaltungsflächen.

11. Nutzung der Toiletten

Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.

12. Vandalismus

Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

13. Verbot des Betretens bestimmter Flächen

Das Betreten von Wallanlagen, Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten.

14. Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände

Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.

15. Gebot der Rücksichtnahme

Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalbesuchern zu üben.

16. Ausschluss von der Veranstaltung

Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Mit einem Ausschluss von der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

17. Verbot der Gefährdung anderer Besucher

Jede Gefährdung anderer Besucher - insbesondere durch "Crowd-Surfen", „Circle of death“, „Pogo-Tanzen“ oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u.a. Bengalische Feuer) – ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung.

  1. Sofern der Käufer, der Verbraucher ist und das Ticket online erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass die Europäische Kommission ab dem 15.02.2016 hier: https://webgate.ec.europa.eu/odr/main/index.cfm?event=main.home.show&lng=DE eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereitstellt. Die E-Mailadresse des Veranstalters lautet: contact@lollapaloozade.com

 

  1. Sofern der Besucher das Ticket nicht online erworben hat, so weist der Veranstalter darauf hin, dass er nicht bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.

  1. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Ticket zu Zwecken erwirbt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Stand: 8. März 2023